Das Arbeitsamt übernimmt Umzugskosten (Wohnungsbeschaffungskosten) für Empfänger von Arbeitslosengeld I und II. Die wichtigsten Voraussetzungen und Tipps hat GOZEBRA für Sie zusammengestellt.
Das Beste ist von uns bekommen Sie ganz unverbindlich und direkt eine Berechnungsgrundlage zur Kostenübernahme für das Arbeitsamt. Rufen Sie einfach unsere Hotline von (08:00 Uhr – 19:00 Uhr) an oder buchen Sie online.
Die Berechtigung für die Übernahme Ihrer Umzugskosten durch das Arbeitsamt ist individuell. Aber GOZEBRA gibt Ihnen die besten Tipps!
1. Das Arbeitsamt frühzeitig informieren
2. Kostenvoranschlag bei GOZEBRA anfordern
3. Kostenberechnung dem Arbeitsamt vorlegen
4. Ihren perfekten Umzug starten
Zu beachten ist, dass jeder Wohnungswechsel mit dem Arbeitsamt abgesprochen werden muss. Spätestens jedoch bis 7 Woche vor dem eigentlichen Umzugstermin. Hierbei zahlt sich Sorgfalt aus. Das gilt übrigens ebenso für den Abschluss des Mietvertrags sowie für die Buchung Ihres Umzug Transporters.
Achten Sie dabei auf eine stichhaltige und konkrete Begründung umso besser sind die Aussichten den Antrag bewilligt zu bekommen.
Stellen Sie eine Mietanfrage bei GOZEBRA oder rufen Sie unsere Hotline an (08:00 Uhr – 19:00 Uhr) und Sie bekommen sofort eine kostenlose Kostenberechnung per Email gesendet.
Diese reichen Sie dann einfach an Ihr zuständiges Arbeitsamt weiter. Dieser Kostenvoranschlag gilt als Berechnungsgrundlage.
Nutzen Sie unsere einfachen Lösungen für Ihren Umzug.
Kostenübernahme findet unter diesen zwei Voraussetzungen statt.
1. Größe der Wohnung
Sie erwarten Nachwuchs? Herzlichen Glückwunsch. Die Größe für Ihren Lebensraum muss angemessen sein. Dementsprechend steht Ihnen mehr Wohnfläche zu. Ebenso ist es, wenn Ihre Wohnung zu groß oder zu teuer ist. Dann kann das Arbeitsamt verlangen, dass Sie eine neue Wohnung beziehen. Hierbei kommt das Jobcenter als Leistungsträger in voller Höhe (u.a. Renovierungsarbeiten) für Ihre Umzugskosten auf.
2. Neue Arbeitsstelle
Nach der Prüfung des Arbeitsvertrages bestimmt das Arbeitsamt inwieweit Sie von einer Kostenübernahme profitieren können. Voraussetzung dabei ist, dass es sich dabei um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Die neue Arbeitsstelle darf nicht länger als 2,5 Stunden Fahrtzeit in Anspruch nehmen und muss mit dem Zug erreichbar sein. Renovierungsarbeiten und Mietkaution können in diesem Fall durch ein zinsloses Darlehen gewährt werden.